Ideal für Kanzleien, Praxen und Unternehmen von 10 bis ca. 50 Mitarbeiter
Ideal für Kanzleien, Praxen und Unternehmen von 50 bis ca. 150 Mitarbeiter
Ideal für Kanzleien, Praxen und Unternehmen von 50 bis ca. 150 Mitarbeiter
Das Bundesdatenschutzgesetz und die DSGVO gilt grundsätzlich für alle Unternehmen. Mit der Neuordnung ab Mai 2018 werden viele Änderungen in Kraft treten und den Datenschutz in Europa vereinheitlichen.
Nach der DS-GVO ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) in folgenden Fällen verpflichtend zu benennen (vgl. Art. 37 Abs. 1):
- Art. 37 Abs. 1 Buchst. a) DS-GVO: Personenbezogene Datenverarbeitung durch Behörde / öffentliche Stelle (Ausnahme: justizielle Tätigkeit)
- Art. 37 Abs. 1 Buchst. b) DS-GVO: Die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters besteht in Verarbeitungsvorgängen, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen.
- Art. 37 Abs. 1 Buchst. c) DS-GVO: Die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters besteht in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten (Art. 9 DS-GVO) oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Art. 10 DS-GVO).
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ergänzend zu den Vorgaben der DS-GVO einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.