Corona – Arbeitsschutz – Datenschutz

Corona – Arbeitsschutz – Datenschutz
Aktuell bereiten sich viele Unternehmen auf die zweite Welle der Corona-Epidemie vor. Die wieder ansteigenden Zahlen machen es erforderlich, bestehende Konzepte zu prüfen, getroffenen Maßnahmen anzupassen und arbeitsvertragliche Regelungen zu erweitern.

Datenschutz

auch in Zeiten von Band pandemischen Epidemien gelten die Datenschutzrichtlinien. Private Kontaktdaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie deren Gesundheitsdaten sind sensibel und können nur mit Einwilligung des Mitarbeiters, oder wenn der Schutz der anderen Beschäftigten es gebietet, erhoben und verarbeitet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Verarbeitung nur so lange erlaubt ist, wie die Situation dieses erfordert.
Wenn Behörden das Unternehmen um Auskunft bitten, z.B. im Zusammenhang mit einem infizierten Beschäftigten, darf und muss der Arbeitgeber die gewünschten Daten übermitteln. In der Regel erfolgt diese Meldung jedoch nicht durch die Unternehmen, sondern durch die Gesundheitsbehörden, die mit der Testung und Auswertung beauftragt sind.
Im Falle eines positiven Corona-Infekts im Unternehmen, sind jedoch weiterführende Maßnahmen erforderlich, um den Schutz weiterer Personen zu gewährleisten.
Gerade diese Situation erfordert es, eine Dokumentation anzulegen, in der auch personenbezogene Daten gespeichert sind. Da diese Dokumentation sensible Daten enthält, muss über ein Berechtigungssystem festgelegt sein, wer Zugriff auf diese Daten hat. Der Zugriff muss auf die minimale Anzahl an Personen beschränkt sein.

Was tun bei Corona-Verdacht im Unternehmen?

  1. Infizierte Personen zum Test
    Als erstes sollte das zuständige Gesundheitsamt informiert werden. Parallel zu dieser Information sollten betroffene Mitarbeiter getrennt von allen anderen Mitarbeitern werden, um eine weitere Übertragung auszuschließen. Im Zusammenspiel mit den Gesundheitsbehörden wird ein Test anberaumt. Der Mitarbeiter ist bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses bezahlt freizustellen.
  2. Kontaktpersonen zum Test
    Durch entsprechende Befragung und Auswertungen von Arbeitsplänen muss herausgefunden werden, welche anderen Mitarbeiter/Menschen unmittelbaren Kontakt zu betroffenen Personen hatten. Da diese genauso gefährdet sind wie die infizierte/unter Verdacht einer Infektion stehende Person selbst, sollte mit den Gesundheitsbehörden geprüft werden, ob die gleiche Testung auf das Virus möglich ist.
  3. Schutz weiterer Mitarbeiter
    Parallel zum Schritt zwei müssen Maßnahmen getroffen werden, um weitere Mitarbeiter bestmöglich zu schützen. Die Kontakte im Unternehmen können durch versetzte Pausenregelungen, geringere Besetzung in den Büros, Home-Office Arbeitsplätze, und viele weiteren Maßnahmen reduziert werden. Diese Reduktion senkt auch deutlich das Risiko einer weiteren Übertragung der Infektion. Verdachtsfälle müssen umgehend aus dem betrieblichen Ablauf genommen werden. Eine Lohnfortzahlungspflicht besteht, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber der Arbeitgeber sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seinem betrieblichen Interesse liegen. Ausgefallene Arbeitszeit muss dabei nicht nachgearbeitet werden.

Arbeitsschutz

Unter dem Bereich „Arbeitsschutz vor Corona“ fallen alle Maßnahmen, die dazu dienen sollen, alle Personen eines Unternehmens vor einer Ansteckung zu schützen. Da viele dieser Regelungen speziell im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, sind diese auch als zeitlich begrenzt für die Dauer dieser Krise zu betrachten.
Ein wichtiger Punkt im Krisenmanagement stellt der Bereich der Hygiene dar. Dabei kommt dem Arbeitgeber die Aufgabe zu, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen.
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Infektionsprävention. Kümmert sich der Arbeitgeber nicht darum, dass am Arbeitsplatz Abstandsregeln eingehalten werden, Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen, und die Betriebsabläufe so organisiert sind, dass eine Ansteckungsgefahr auf ein Minimum reduziert ist, kann der Arbeitnehmer sich im Extremfall weigern, zur Arbeit zu kommen. In einem solchen Fall kann dann auch eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bestehen (§ 273 BGB/§ 615 BGB)

Beispiele für Arbeitsschutzmaßnahmen:

  • Arbeitsplätze so umgestalten, dass zwischen den einzelnen Plätzen mindestens 1,5 m Abstand und am besten noch Trennwände stehen. Bei Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr sind letztere inzwischen Pflicht.
  • Desinfektionsmittel, Handseifen und Handtuchspender sind vom Arbeitgeber bereitzustellen, ebenso Schutzmasken, wenn die Mitarbeiter für die Ausführung der Arbeiten verpflichtet sind diese zu tragen, bzw. der Arbeitgeber dieses anordnet.
  • Schutzabstände in Bereichen, in denen sich üblicherweise mehrere Mitarbeiter gleichzeitig aufhalten: Kopierer-Räume, Materialausgabe, Küche, Zeiterfassung, …
    In diesen Bereichen sind Abstände deutlich zu markieren.
  • Zeitpläne für versetztes Arbeiten und Pausen
  • Betriebsmittel, die ständig genutzt werden, sind möglichst personenbezogen bereitzustellen
  • Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeitern:
– Mitarbeiter zum häufigen gründlichen Händewaschen animieren
– Desinfektionsmittel in Toiletten und Büro-/Arbeitsräumen bereitstellen
– Hinweise zur Nies-/Husten-Etikette
– Mitarbeiter mit Symptomen wie Husten, Fieber, Atemnot anweisen, sich sofort eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilen zu lassen und den Betrieb nicht zu betreten

Betriebliches Beschäftigungsverbot für Schwangere

nach dem hessischen Ministerium für Soziales und Integration sollten schwangere Frauen folgende Beschäftigung nicht mehr ausüben:
  • Tätigkeiten mit direktem Publikumsverkehr. Hierzu gehört unter anderem der Verkauf im Einzelhandel an Tankstellen, Apotheken,….
  • Tätigkeit im Außendienst. Hierzu gehören z.B. Behörden, Personentransport, Handwerksarbeiten, Lieferdienste,….
Da bei diesen beruflichen Tätigkeiten das Infektionsrisiko durch wechselnde Kontakte erhöht ist und ein Erkrankungs- oder Verdachtsfall hinsichtlich einer Coronavirus-Infektion unter dem Publikum nicht festzustellen ist, ist hier ein erhöhter Schutz erforderlich. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass bei einer Erkrankung einer Schwangeren unter Umständen nicht alle zur Verfügung stehenden Medikamente verabreicht werden können. Je stärker sich die Corona-Infektion ausbreitet, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass unter dem Publikum infizierte Personen sind, weshalb für schwangere Frauen in diesen Bereichen ein vorsorgliches betriebliches Beschäftigungsverbot notwendig wird. Vor der Freistellung einer schwangeren Frau mit Publikumskontakt ist zu prüfen, ob eine Umsetzung in einem vom Publikumsverkehr räumlich getrennten Bereich möglich ist.

Mitarbeiter aus Risikogruppen

Für Menschen jenseits der 60 und für solche mit bestimmten Vorerkrankungen gelten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus als besonders gefährdete Personen. Dementsprechend muss auch der Arbeitgeber besondere Rücksicht auf diese Mitarbeiter nehmen.
Hier ist individuell zu prüfen, ob der Arbeitgeber diese Personen entweder am Arbeitsplatz bzw. im Betrieb besonderen Schutzmaßnahmen unterzieht, sie von bestimmten Arbeiten ausnimmt, ihnen vorübergehend andere Tätigkeiten zuweist oder wenn möglich im Home-Office arbeiten lässt.
Im Bereich des Arbeitsschutzes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Dokument zum Arbeitsschutz-Standard veröffentlicht. Dieses Dokument können Sie hier herunterladen.
Arbeitsschutzregel 04/2020
Arbeitsschutzregel 08/2020