Künstliche Intelligenz (KI) und Datenschutz

Datenschutz und KI sind zwei wichtige Themen, die in der heutigen digitalen Welt immer mehr an Bedeutung gewinnen. Datenschutz bezeichnet den Schutz der persönlichen Daten von Nutzern, die von verschiedenen Anwendungen, Diensten oder Organisationen gesammelt, verarbeitet oder weitergegeben werden. KI bezeichnet die Fähigkeit von Maschinen oder Systemen, intelligente Aufgaben auszuführen, die normalerweise menschliches Denken oder Urteilsvermögen erfordern. Datenschutz und KI stehen in einem spannungsreichen Verhältnis zueinander. Einerseits kann KI dazu beitragen, den Datenschutz zu verbessern, indem sie zum Beispiel Verschlüsselungstechniken, Anonymisierungsmethoden oder Datenschutzeinstellungen optimiert. Andererseits kann KI auch eine Bedrohung für den Datenschutz darstellen, indem sie zum Beispiel große Mengen an personenbezogenen Daten analysiert, verknüpft oder nutzt, ohne dass die Nutzer darüber informiert oder einverstanden sind. Um einen angemessenen Schutz der Privatsphäre und der Grundrechte der Nutzer zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Entwicklung und der Einsatz von KI ethischen Prinzipien und rechtlichen Rahmenbedingungen folgen. Dazu gehören zum Beispiel die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der KI-Entscheidungen, die Einhaltung der Datenschutzgesetze und -richtlinien, die Berücksichtigung der Interessen und Präferenzen der Nutzer sowie die Vermeidung von Diskriminierung oder Ungleichbehandlung durch KI.

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Abschaffung der Third Party Cookies

Die Abschaffung der Third Party Cookies ist eine wichtige Maßnahme, um die Privatsphäre der Nutzer im Internet zu schützen. Third Party Cookies sind kleine Dateien, die von Webseiten auf dem Computer oder Smartphone der Nutzer gespeichert werden, um ihr Verhalten zu verfolgen und personalisierte Werbung anzuzeigen. Diese Praxis wird von vielen als Eingriff in die persönliche Sphäre und als Verletzung des Datenschutzes empfunden. Daher haben einige Browser wie Safari oder Firefox bereits die Unterstützung für Third Party Cookies eingeschränkt oder ganz abgeschafft. Auch Google hat angekündigt, bis Ende 2023 auf Third Party Cookies in seinem Chrome-Browser zu verzichten. Dies hat weitreichende Folgen für die Online-Werbewirtschaft, die sich nach neuen Wegen umsehen muss, um die Nutzer zu erreichen und zu messen.

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Schufa und die DSGVO

Die Schufa ist eine private Wirtschaftsauskunftei, die Daten über die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern sammelt und an ihre Vertragspartner weitergibt. Die Schufa behauptet, dass sie dabei die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhält, die seit 2018 in der EU gilt. Die DSGVO soll die Rechte der Betroffenen stärken und den Umgang mit personenbezogenen Daten transparenter machen. Doch verstößt das Vorgehen der Schufa wirklich nicht gegen die DSGVO? Einige Kritikpunkte sind: Fazit: Das Vorgehen der Schufa scheint in mehreren Punkten gegen die DSGVO zu verstoßen. Die Betroffenen haben jedoch Möglichkeiten, ihre Rechte geltend zu machen, zum Beispiel durch Beschwerden bei den Datenschutzbehörden oder Klagen vor Gericht. Hier ist eine Zusammenfassung der Webseite: (Urteile vom 7. Dezember 2023, Az.: C-634/21 sowie Rs.: C-26/22 und C-64/22).

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Schadenersatz DSGVO ART. 82

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine europäische Verordnung, die den Schutz personenbezogener Daten von EU-Bürgern regelt. Die DSGVO gibt den Betroffenen das Recht, bei Verstößen gegen die DSGVO Schadenersatz zu verlangen. Dieser Artikel erklärt, wie man einen Anspruch auf DSGVO-Schadenersatz geltend machen kann und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Um einen Anspruch auf DSGVO-Schadenersatz zu haben, muss man zunächst nachweisen, dass man durch einen Verstoß gegen die DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat. Ein materieller Schaden liegt vor, wenn man zum Beispiel finanzielle Einbußen oder Kosten hat. Ein immaterieller Schaden liegt vor, wenn man zum Beispiel eine Verletzung der Privatsphäre oder des Persönlichkeitsrechts erleidet. Der Verstoß gegen die DSGVO muss von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter begangen worden sein. Ein Verantwortlicher ist eine natürliche oder juristische Person, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Ein Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, die im Auftrag des Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeitet. Der Anspruch auf DSGVO-Schadenersatz kann sowohl vor den nationalen Gerichten als auch vor den Datenschutzbehörden geltend gemacht werden. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem Umfang und der Schwere des Schadens sowie nach den Umständen des Einzelfalls. Die DSGVO sieht keine Obergrenze für

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sicherheit

Kritische Schwachstelle in log4j
veröffentlicht (CVE-2021-44228)

Log4j ist eine beliebte Protokollierungsbibliothek für Java-Anwendungen. Sie dient der performantenAggregation von Protokolldaten einer Anwendung.Das Blog eines Dienstleisters für IT-Sicherheit [LUN2021] berichtet über die Schwachstelle CVE-2021-44228[MIT2021] in log4j in den Versionen 2.0 bis 2.14.1, die es Angreifern gegebenenfalls ermöglicht, auf demZielsystem eigenen Programmcode auszuführen und so den Server zu kompromittieren. Diese Gefahrbesteht, wenn log4j verwendet wird, um eine vom Angreifer kontrollierte Zeichenkette wie beispielsweiseden HTTP User Agent die Felder in einer Webanwendung zu protokollieren.Ein Proof-of-Concept (PoC) zur Ausnutzung der Schwachstelle wurde auf Github veröffentlicht [GIT2021a]und auf Twitter geteilt [TWI2021]. Neben dem PoC existieren auch Beispiele für Skripte, die Systemestichprobenartig auf Verwundbarkeit hin untersuchen [GIT2021b]. Skripte solcher Art können zwarAdministratoren keine Sicherheit über die Verwundbarkeit geben, aber erlauben Angreifern kurzfristigrudimentäre Scans nach verwundbaren Systemen. Quelle: BSI

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Aktuelles_datenschutz

Geschäftsführer einer GmbH ist neben der Gesellschaft Verantwortlicher im Sinne der DSGVO

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschied in seinem Urteil vom 30. November 2021, dass der Geschäftsführer einer GmbH neben der Gesellschaft Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist und demnach als Gesamtschuldner haftet (Az.: 4 U 1158/21). Der SachverhaltDas Oberlandesgericht Dresden hatte über die Haftbarkeit einer GmbH und insbesondere von deren Geschäftsführer zu entscheiden. Der zugrunde liegende Sachverhalt war die Mitgliedsanfrage eines Autohändlers (Kläger) bei einer GmbH. Bevor über diese Mitgliedsanfrage entschieden wurde, beauftragte der Geschäftsführer der beklagten GmbH einen Privatdetektiv, Hintergrundrecherchen zu möglichen strafrechtlich relevanten Handlungen des Autohändlers durchzuführen. Dabei handelte der Geschäftsführer im Namen der beklagten Gesellschaft. Die Recherche des Detektivs kam schließlich zu dem Ergebnis, dass der Kläger tatsächlich in der Vergangenheit an strafrechtlich relevanten Sachverhalten beteiligt war. In dieser Erhebung von Daten sah der Kläger einen Datenschutzverstoß, der nicht durch Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO zu rechtfertigen sei sowie einen Verstoß gegen Art. 10 DSGVO. Der Kläger verlangte sowohl von der Gesellschaft als auch von dem Geschäftsführer Schadensersatz in Höhe von 21.000 Euro. Die Beklagte dagegen sah keinen Grund für eine Haftung und ging ebenfalls mit dem Ziel einer Klageabweisung in Berufung. Der UrteilsspruchDas Oberlandesgericht sah einen Verstoß gegen die DSGVO als erwiesen an und

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